d) Aufhebung des Kopftuchverbots für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen
Bündnis 90/DIE GRUNEN haben sich wiederholt gegen pauschale Kopftuchverbote gewandt. Sowohl im grünen Wahlprogramm als auch in den „Leitlinien einer grünen Islampolitik in Bremen“ fordern wir, dass gesetzliche Regelungen für die Kleidung beispielsweise von Erzieherinnen und Lehrerinnen, die das Neutralitätsgebot der Bildungseinrichtung schützen sollen, für alle gelten müssen. Einseitige Einschränkungen, die sich ausschließlich gegen den Islam wenden, lehnen wir ab. Im Sinne einer Eigenverantwortlichkeit der jeweiligen Behörde oder Schule sind Spielräume möglich, in denen das Tragen des Kopftuches ohnehin unproblematisch ist. In jedem Fall treten wir für Einzelfallregelungen ein, die Konflikte abbauen, ohne religiöse Gefühle zu verletzen, die Identifikation mit Staat und Gesellschaft ermöglichen und deshalb dem Integrationsprozess förderlich sind. Initiativen gerade muslimischer Frauen, die in der Kopftuchfrage der Konsensförderung und dem gegenseitigen Verständnis dienen, unterstützen wir.
Die CDU Bremen hält am Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen im Lande Bremen fest. Eine Aufhebung oder Lockerung im Einzelfall lehnen wir ab.
Das Land Bremen hat am 26.06.2008 einen „Kopftuchprozess“ vor dem Bundesverwaltungsgericht verloren, und das ist gut so. Der 2005 eingeführte § 59b des Schulgesetzes ist jedoch weiter in Kraft und ermöglicht auch aufgrund des genannten Urteils, zwar nicht die Zulassung zum Referendariat, wohl aber die Übernahme ins Beamtenverhältnis mit Hinweis auf ein Bekenntnis zum Kopftuch zu verweigern.
Ein Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst ist als ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu werten. Auch die in einigen Bundesländern gewählte Variante, generell das Tragen „religiöser Symbole“ an Schulen zu verbieten, ändert nichts daran, dass es sich von der Wirkung her um eine gezielte anti-muslimische Ausgrenzung handelt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Ausführung beizupflichten: „Die staatliche Neutralitätspflicht im schulischen Bereich verlangt hiernach keine „Sterilität“ im Sinne eines Fernhaltens jeglicher weltanschaulicher oder religiöser Zusammenhänge, sondern eine die gesellschaftlichen Realitäten nicht ausblendende Vermittlung dieser Zusammenhänge, ohne sie in der einen oder anderen Richtung einseitig zu werten.“
Es wäre daher sinnvoll, durch eine Überarbeitung des § 59b klarzustellen, dass damit kein diskriminierender Druck für oder gegen bestimmte Bekleidungsgewohnheiten ausgeübt wird.
Grundsätzlich gilt das Recht auf freie Ausübung der Religion für Lehrer und Schüler. Der Unterricht in den Schulen muss weltanschaulich neutral erfolgen. Das Tragen religiöser Symbole soll aus unserer Sicht gestattet werden, soweit es diesem Gebot nicht entgegen steht.