2. Anerkennung der „Schura – Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V.“ als Körperschaft des öffentlichen Rechtes
Wir treten dafür ein, die Schura als allgemeine Vertretung der verschiedenen islamischen Bekenntnisse in Bremen anzuerkennen. Die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ihr analog zu den anderen genannten Religionsgemeinschaften zuzuerkennen. Auch dies ist für uns ein Kriterium der Gleichbehandlung der Religionen im Bundesland Bremen.
Der Status der Kirchen als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ist Ausdruck dafür, dass die Religionspflege nicht staatliche, wohl aber öffentliche Aufgabe ist. Dies muss grundsätzlich auch für Muslime gelten, auch wenn diese sich nicht der staatskirchenrechtlichen Tradition „gemäß“ organisieren können oder wollen. Um Vertragspartner eines Staatsvertrags zu werden bedarf es des Körperschaftsstatus nicht. Voraussetzung ist allerdings nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes das Kriterium der „Gewähr der Dauer“.
Zu dieser Frage besteht bei der LINKEN im Land Bremen noch keine abschließende Meinung. Die Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts bietet für Religionsgemeinschaften natürlich Vorteile. Es bestehen unsererseits jedoch auch Einwände, ob Religionsgemeinschaften als Träger eines öffentlichen Auftrags angesehen werden sollten, da dies ihre Unabhängigkeit vom Staat notwendig einschränkt. Auf jeden Fall ist die Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts keine Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags mit dem Land Bremen wie unter (1) positiv diskutiert.
Um den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen, sind seitens der beantragenden Religions- bzw. Glaubensgemeinschaft durch Gesetz und Rechtsprechung definierte einschlägige Kriterien zu erfüllen. So muss sich die Religionsgemeinschaft mit ihren Handlungen im Rahmen des Grundgesetzes bewegen. Weiterhin werden unter anderem Anforderungen an die organisatorische Ordnung der Gemeinschaft gestellt. Die für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts notwendigerweise zu erfüllenden Kriterien sind für sämtliche antragstellenden Religions- und Glaubensgemeinschaften allgemein gültig.
Es ist uns bekannt, dass im Islam noch keine einheitliche Institution existiert. Daher legen wir Wert darauf, dass der Dialog und die Verhandlungen mit den drei großen Dachverbänden geführt werden. Die Bevorzugung eines Verbandes würde gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen.